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U-314-3
 Leistungs-Datum, Rechnungs-Datum
In zunehmendem Maße verlangt die Finanzverwaltung explizite
Aussagen zur Abrechnung, die in früherer Zeit aus dem
Sachzusammenhang erschlossen werden konnten.
Ziel ist u.a. eine rationellere Prüfung. Außerdem ist es für Ihre
zum Vorsteuerabzug berechtigten Kunden von Bedeutung.
Der Raum der von moto-concept vorgesehenen Werbezeilen vor den
Rechnungs-Summen würde auf Dauer in der regulären Schriftgröße
zu viel Platz beanspruchen, wenn hier alle Regularien erwähnt
werden sollten. Daher raten wir Ihnen, den folgenden Text z.B.
mit Ihrem Steuerberater zu besprechen und (in kleinerer Type,
grau, 60% schwarz) im Geschäftsbogen unten anzubringen, ggf. eben
dort, wo vielfach Bankverbindungen, Handelsregister-Angaben etc.
angezeigt werden.
"Für Fahrzeug-Positionen mit der Kennzeichnung 8,9,A,D rechts (*)
und für Teile-Positionen mit der Kennzeichnung 2,6,7,8 rechts
gelten besondere USt-Regelungen nach Par. 3, 10 Abs.1, 10 Abs.2,
12 Abs.2, 25a UStG i.V.m. A 26 bzw. A 153 UStR.
Ohne anderslautende Spezifikationen entspricht das Leistungs-Datum
dem Rechnungs-Datum bzw. der Zeit zwischen Annahme und Abrechnung."
(*) Die Fahrzeug-Positionen mit Kennzeichnung 8,9 sind für
künftige Fassungen moto-concept vorgesehen; zurzeit werden sie
nur in der internationalen Fassung verwendet.
Gutes Gelingen!
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