44-F-1
 moto-concept Rechnungen
Zum Thema Gutschrift haben wir unseren Steuerberater angesprochen
und seine Erläuterungen so verstanden:
Fahrzeug-VERKÄUFE an Geschäftskunden wie an Privatkunden bleiben
unverändert, ebenso der Teile-Verkauf incl. Umtausch.
Kritisch sieht die Finanzverwaltung alle Rechnungs-Positionen,
die nicht Verkäufe zum regulären MwSt-Satz darstellen, und
insbesondere Abzugsposten, mit denen der Beleg-Ersteller sich
selbst Vorsteuer-Abzüge attestiert.
 Fahrzeug-Ankauf von Privatkunden
Bei der Inzahlungnahme von Fahrzeugen von Privatkunden ist dies
regelmäßig nicht der Fall; moto-concept sieht hierfür vor, eine
RECHNUNG um den Betrag der I-Position zu kürzen.
Dies kann die Rechnung über einen Fahrzeug-Verkauf (F) vermindern
und gestattet so die Abrechnung auf einem Beleg.
Da der Finanzverwaltung bzw. deren Prüfern Kennbuchstaben wie
F/I i.d.R. nichts oder nur wenig sagen, ist eine Erläuterung
(Klartext) zu dieser Rechnungs-Position sicher hilfreich
(BMF-Schreiben 25.10.2013 I.2.Abs.1):
Inzahlungnahme (NICHT Gutschrift!)
Aus systematischen Gründen muss dies ebenso gelten, wenn Sie
Verkauf und Inzahlungnahme auf zwei Aufträge verteilen und
separat mit je einer RECHNUNG fakturieren.
 Fahrzeug-Ankauf von Geschäftskunden
Bei der Hereinnahme von Fahrzeugen von Geschäftskunden ist es
unbedingt erforderlich, dass der Fahrzeug-Geber eine Rechnung
an die Geschäftsadresse des Händlers stellt; nur die hier
ausgewiesene MwSt kann der Händler als Vorsteuer geltend machen.
Die RECHNUNG, mit der moto-concept das Kunden-Fahrzeug in den
Angebotsbestand des Händlers übernimmt, ist daher mit dem Zusatz
PRO-FORMA-RECHNUNG/-GUTSCHRIFT
NUR FÜR INTERNE BUCHUNGSZWECKE
BERECHTIGT NICHT ZUM VORSTEUER-ABZUG
zu kennzeichnen und sollte mit der Eingangs-Rechnung des
Fahrzeug-Gebers zusammen abgelegt werden.
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